Das Wichtigste aus dem Steuerrecht – April 2021

Inhaltsverzeichnis

  1. Nutzungsdauer von Computer-Hard- und Software auf ein Jahr verkürzt
  2. Drittes Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft
  3. Gesetzliche Verlängerung der Steuererklärungsfrist für beratene Fälle
  4. Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert
  5. Veräußerung von privaten und betrieblichen Gütern über Ebay
  6. Anhebung von Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale
  7. Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Impfhelfer
  8. Kindergeld bei Ausbildungsplatzsuche und Erkrankung
  9. Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei Berechnung der Grunderwerbssteuer

 

 

  1. Nutzungsdauer von Computer- Hard- und Software auf ein Jahr verkürzt

Bestimmte digitale Wirtschaftsgüter können rückwirkend zum 1.1.2021 sofort abgeschrieben werden. Das geht aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.2.2021 hervor. Damit wird die Nutzungsdauer für Computer von drei Jahren auf ein Jahr reduziert und die AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter entsprechend geändert. Die Sofortabschreibung kann wahlweise in Anspruch genommen werden.

Zu den benannten digitalen Wirtschaftsgütern gehören materielle Wirtschaftsgüter wie Computerhardware und immaterielle Wirtschaftsgüter wie Betriebs- und Anwendersoftware. Darunter fallen darüber hinaus auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Die neue Regelung kann in den Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, angewendet werden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 kann sie auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden.

  1. Drittes Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft

Nur eine Woche nach dem Bundestag hat am 5.3.2021 auch der Bundesrat dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Darin enthalten sind nachfolgende Verbesserungen bzw. Änderungen:

Da Familien besonders von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffen sind, wird pro Kind ein einmaliger Kinderbonus von 150 € (im Vorjahr 300 €) auf das Kindergeld gewährt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Der Einmalbetrag soll im Mai 2021 ausbezahlt werden. Anspruch besteht für jedes Kind, das in diesem Monat kindergeldberechtigt ist. All jene Kinder, für die im Mai 2021 kein Kindergeldanspruch besteht, werden dennoch mit dem Kinderbonus bedacht, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht. Der Einmalbetrag findet beim steuerlichen Familienleistungsausgleich Berücksichtigung. Je höher das Einkommen, um so mehr mindert der Kinderbonus die steuerliche Entlastungswirkung.

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen und können durch die bestehenden Schließungen von der Mehrwertsteuersenkung nicht profitieren. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird daher über den 30.6.2021 hinaus befristet bis Ende 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt. Auf Getränke wird der reguläre Steuersatz erhoben. Von dieser Regelung sollen auch Cateringunternehmen, Lebensmitteleinzelhändler, Bäckereien sowie Metzgereien profitieren. Voraussetzung dafür ist, dass sie verzehrfertig zubereitete Speisen zur Abgabe anbieten.

Unternehmer, die bedingt durch die Corona-Pandemie Verluste erwirtschafteten, werden durch einen erweiterten Verlustrücktrag unterstützt. So können Verluste aus 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnet werden. Das dritte Corona-Steuerhilfegesetz sieht vor, den Verlustrücktrag auf maximal 10 Mio. € (20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) zu verdoppeln. Für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 gilt dies entsprechend.

Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten aufgrund der entstehenden Mehraufwendungen durch die Corona-Pandemie eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 €. Der erleichterte Zugang zur Grundsicherung für Selbstständige und Beschäftigte mit kleinen Einkommen, die krisenbedingt plötzlich in Not geraten sind, wird bis zum 31.12.2021 verlängert. Zusätzlich dazu wird das Rettungsprogramm „Neustart Kultur“ verlängert und ein Anschlussprogramm mit einem Umfang von eine Mrd. € aufgelegt.

  1. Gesetzliche Verlängerung der Steuererklärungsfrist für beratene Fälle

Der Bundesrat hat am 12.2.2021 einem Gesetzesentwurf zugestimmt, durch den die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung durch steuerberatende Berufe verlängert wird. Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist nun bis Ende August 2021. Parallel dazu wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um 6 Monate ausgeweitet.

Die Steuererklärungsfrist endet für beratene Fälle regulär Ende Februar 2021. Das Gesetz verlängert den Besteuerungszeitraum 2019 nun um 6 Monate. Dadurch wird den Steuer- und Feststellungserklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, antragslos eine längere Bearbeitungszeit ohne Verspätungsfolgen eingeräumt. So sollen Steuer-beraterinnen und Steuerberater entlastet werden, die mit der Beantragung aktueller Corona-Hilfen für Unternehmen stark beansprucht sind.

  1. Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert

Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.

Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Home-Office arbeiten. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5.1.2021.

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert und jünger als 12 Jahre oder aufgrund einer Behinderung auf Betreuung angewiesen ist. Weiterhin darf es im Haushalt keine andere Person geben, die das Kind betreuen kann. Der Nachweis des Betreuungsbedarfs gegenüber der Krankenkasse wird mit einer Bescheinigung vom Arzt festgestellt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

  1. Veräußerung von privaten und betrieblichen Gütern über Ebay

Inzwischen ist der Onlinehandel von Wirtschaftsgütern ein lukratives Geschäft für Unternehmer. Dabei steht nicht nur Unternehmern das Internet als Verkaufsplattform zur Verfügung, sondern auch Privatpersonen. Da diese ihre privaten Güter verkaufen, um im besten Fall noch etwas Geld dafür zu bekommen, stellt diese Tätigkeit mangels Gewinnerzielungsabsicht keinen Gewerbe-betrieb dar. Über die Differenzierung bei Unternehmern, welche zusätzlich noch private Dinge veräußern, hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 17.6.2020 entschieden.

Im entschiedenen Fall veräußerte ein Onlinehändler Modelleisenbahnen und entsprechendes Zubehör. Dazu kamen weitere Veräußerungen, die nach der Ansicht des Unternehmers nicht zu versteuern seien, da es sich um private Umsätze handele. Er habe seine private Modelleisenbahnsammlung verkauft, welche er bereits vor der Unternehmensgründung besaß. Zudem erfolgte die Lagerung an zwei separaten Orten. Das Auflösen dieser Sammlung durch viele einzelne Verkäufe stelle keine gewerbliche Tätigkeit dar.

Hätte der Unternehmer mit seiner Aussage Recht, so könnten die Umsätze trotzdem dem Gewerbebetrieb zuzuordnen sein, da hier eine Branchenüblichkeit vorliegt. Allerdings müsste hierbei zuvor steuerlich noch die Einlage aus dem Privatvermögen berücksichtigt werden. Wenn die Wirtschaftsgüter jedoch tatsächlich nie dem Betriebsvermögen zuzuordnen waren, so wären die privaten Umsätze steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Der BFH hat den Fall dem Finanzgericht zurückverwiesen, damit eine Überprüfung der tatsächlichen Umstände stattfinden kann. Sollte sich jedoch herausstellen, dass es sich von Anfang an um Betriebsvermögen handelte, so erfolgt eine nachträgliche Versteuerung der Umsätze. Entsprechende Fälle sollten mit Hinweis auf das Verfahren offengehalten werden.

  1. Anhebung von Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden für die Zeit ab 1.1.2021 der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 auf 3.000 € und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 € im Jahr erhöht.

Der Übungsleiterfreibetrag stellt Einnahmen für bestimmte nebenberufliche übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende, künstlerische und pflegerische Tätigkeiten in begrenzter Höhe steuerfrei. Im Rahmen der Ehrenamtspauschale sind darüber hinaus auch Einnahmen aus bestimmten weiteren nebenberuflichen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Tätigkeiten in begrenzter Höhe steuerfrei. Der Steuerfreibetrag bei Übungsleiter- und Ehrenamtstätigkeiten ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Er bleibt bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung unberücksichtigt und damit beitragsfrei, solange die Freibeträge nicht überschritten werden.

Auch geringfügig Beschäftigte, deren Einkommen regelmäßig 450 € nicht übersteigt, können zusätzlich den steuerfreien Übungsleiter- bzw. Ehrenamtsbetrag beziehen, ohne dass dieser bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung berücksichtigt wird.

  1. Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Impfhelfer

Die freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren erhalten eine steuerliche Entlastung. Darauf legten sich die Finanzministerien von Bund und Ländern fest. Die Helfenden können nun von der Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren.

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind, z. B. in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst, die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 (bei einer Pauschale von 2.400 €) und 2021 (bei einer Pauschale von 3.000 €). Engagieren sich Helfende in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren, kann die Ehrenamtspauschale für 2020 (in Höhe von 720 €) und für 2021 (in Höhe von 840 €) in Anspruch genommen werden.

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner. Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.

  1. Kindergeld bei Ausbildungsplatzsuche und Erkrankung

Für ein Kind, das auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist, besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn es erkrankt ist und das Ende der Erkrankung nicht abgesehen werden kann. Diese Auffassung vertritt der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.11.2020.

Im entschiedenen Fall beantragte der Vater für seinen Sohn Kindergeld, da dieser einen Ausbildungsplatz suche und seine Ausbildungswilligkeit auch bekundet hatte. Der Sohn befand sich wegen langjähriger Erkrankung allerdings in Therapie. Ärzte bescheinigten, dass das Ende der Erkrankung nicht absehbar war.

Der BFH führte dazu aus, dass bei einem erkrankten Kind nur dann eine Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, in Betracht kommt, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist.

  1. Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei Berechnung der Grunderwerbsteuer

Bei der Berechnung von Grunderwerbsteuer sind einige Faktoren zu berücksichtigen, während andere nicht mit in die Berechnung einfließen dürfen. Zu diesem Thema musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage beschäftigen, ob eine Instandhaltungsrücklage beim Eigentumsübergang des entsprechenden Grundstücks bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer steuermindernd zu berücksichtigen ist oder nicht.

Es ging dabei um den Kauf von Sondereigentum an bestimmten Objekten und Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum der Objekte. Daneben ging auch der Anteil an gemeinschaftlichen Geldern auf den Käufer über. Dazu gehörte auch eine Instandhaltungsrücklage. Diese wurde vom Finanzamt nicht kaufpreismindernd berücksichtigt. Dagegen wehrte sich der Käufer, der Kaufpreis müsse um den Betrag der Rücklage gemindert werden, sodass letztendlich auch weniger Grunderwerbsteuer zu zahlen sei.

Nach Auffassung des BFH ist beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der vereinbarte Kaufpreis einschließlich sonstiger Leistungen des Käufers und vorbehaltenen Nutzungen des Verkäufers, die unmittelbar mit dem Eigentumsübergang in Verbindung stehen. Zudem gehört die Rückstellung zum Verwaltungsvermögen, welches wiederum der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und nicht nur dem einzelnen Veräußerer. Für diesen besteht keine Möglichkeit die Rückstellung beim Verkauf zu übertragen. Auch dadurch fällt eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer weg.

 

 

 

  Fälligkeitstermine

                                         Fällig am

Umsatzsteuer (mtl.),

Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)

 

12.4.2021

Sozialversicherungsbeiträge

28.4.2021

   Basiszinssatz

   nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung
von Verzugszinsen

                                                          seit 1.7.2016 = – 0,88 %
                                            1.1.2015 – 30.6.2016 = – 0,83 %
1.7. – 31.12.2014 = – 0,73 %
                                                     1.1. – 30.6.2014 = – 0,63 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz

 

  Verzugszinssatz

  ab 1.1.2002:

  (§ 288 BGB)

        Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern

      (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
zzgl. 40 € Pauschale

  Verbraucherpreisindex
(2015 = 100)

2021: Januar = 106,3

2020: Dezember = 105,5; November = 105,0; Oktober = 105,9;
September = 105,8; August = 106,0; Juli = 106,1; Juni = 106,6;
Mai = 106,0; April = 106,1; März = 105,7; Februar = 105,6

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
https://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreisindex

 

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