Das Wichtigste aus dem Steuerrecht – Januar 2022

Inhaltsverzeichnis

  1. Verlängerung der Corona-Hilfen bis März 2022
  2. Steuer-ID ab 2022 auch im Minijob melden
  3. Aufbewahrung von Rechnungen bei elektronischen Registrierkassen
  4. Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken
  5. Fahrtenbücher mit kleinen Mängeln
  6. Beitragsbemessungsgrenzen, Sachbezugswerte und Künstlersozialabgabe für 2022
  7. Keine neuen Auslandspauschalen für das Jahr 2022 

 

  1. Verlängerung der Corona-Hilfen bis März 2022

Das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium haben sich am 24.11.2021 auf die Modalitäten zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen und des Kurzarbeitergeldes geeinigt.

Die Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende März 2022 verlängert. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus, mit der Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bis zu 1.500 € im Monat an Zuschüssen erhalten können, bis Ende März 2022 verlängert. Die Verlängerung gilt ebenfalls für die Härtefallhilfen, die in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer liegen.

Bereits jetzt können berechtigte Aussteller auf Weihnachtsmärkten die Überbrückungshilfe III Plus erhalten. Im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV soll der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten erleichtert werden. Voraussichtlich müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.

 Bitte beachten Sie: Bei Ausarbeitung dieses Informationsschreibens lag für die Regelungen zur Überbrückungshilfe IV noch kein verbindlicher Fragen-/Antworten-Katalog (FAQ) vor. Zu Einzelheiten bei der Ausgestaltung der Überbrückungshilfe IV werden wir Sie bei Vorliegen konkreter Informationen auf dem Laufenden halten. Ansonsten sollen nach Aussage des Bundeswirtschaftsministeriums für die Überbrückungshilfe IV die gleichen Zugangsvoraussetzungen wie bei der Überbrückungshilfe III Plus gelten. Unternehmen sollen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen müssen. Bei Umsatzausfällen ab 70 % sollen sie in der Überbrückungshilfe IV bis zu 90 % (vorher 100 %) der Fixkosten erstattet bekommen.

Für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, der ebenfalls bis zum 31.3.2022 verlängert wurde, gelten unverändert die bisherigen Voraussetzungen. So kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Dabei muss auf den Aufbau von Minusstunden vollständig verzichtet werden. Auch Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Bis 31. Dezember werden den Arbeitgebern die Beiträge zur Sozialversicherung zu 100 %; mit der Verlängerung nur noch zu 50 % von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die anderen 50 % können Arbeitgeber für Beschäftigte erhalten, die während der Kurzarbeit eine Weiterbildung besuchen. Die maximale Bezugsdauer beträgt 24 Monate.

  1. Steuer-ID ab 2022 auch im Minijob melden

Auch der Verdienst aus einem Minijob ist steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann selbst entscheiden, ob der Verdienst pauschal oder nach individuellen Merkmalen (Lohnsteuerklassen) des Minijobbers versteuert werden soll.

Arbeitgeber müssen ab dem 1.1.2022 die Steuer-IDs ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlen oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornehmen. Zudem müssen sie in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angeben.

Die Steuer-ID ist eine persönliche Identifikationsnummer, die nur einmal vergeben wird und dauerhaft gültig bleibt. Sie ändert sich z. B. auch nicht nach einer Namensänderung, einer Änderung des Personenstandes oder nach einem Umzug. Finanzbehörden sollen durch die Nummer in die Lage versetzt werden, zulässige Überprüfungen vorzunehmen und vorhandene Informationen zuzuordnen.

  1. Aufbewahrung von Rechnungen bei elektronischen Registrierkassen

Nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) muss der Unternehmer ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, 10 Jahre aufbewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen der Vorschriften des UStG erfüllen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

Nunmehr äußert sich das Bundesfinanzministerium zur Aufbewahrung von Rechnungen, die Unternehmer mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilen. Danach ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung.

  1. Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken

Mit Schreiben vom 29.10.2021 präzisierte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die steuerliche Vereinfachungsregelung beim Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen (mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp) und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW/kWp).

Danach unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber schriftlich erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. Die Erklärung wirkt auch für die Folgejahre. Wird die Vereinfachungsregelung genutzt, entfällt die ggf. erforderliche, aufwendige Prognoserechnung und es muss – auch bei bereits bestehenden Anlagen – keine Gewinnermittlung mehr erstellt werden.

Wenn die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung bereits seit einiger Zeit möglich. Die Rahmenbedingungen wurden in einem Schreiben des BMF vom 2.6.2021 aufgeführt. Offenbar gab es seitdem in der Praxis zahlreiche Zweifelsfragen.

 Daher führt das BMF nun genauer aus, dass die Antragsmöglichkeit nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für Mitunternehmerschaften besteht. Der Antrag ist dann durch den Vertreter/den Empfangsbevollmächtigen oder alle Mitunternehmer gemeinsam zu stellen.

Alle Photovoltaikanlagen/Blockheizkraftwerke (BHKW), die von einer antragstellenden Person betrieben werden, bilden einen einzigen Betrieb. Ein Antrag auf die Anwendung der Vereinfachungsregelung kann gestellt werden, wenn die installierte Gesamtleistung aller Anlagen nicht mehr als 10 kW/kWp beträgt. Analog dazu dürfen mehrere BHKW in der Summe eine installierte elektrische Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW nicht überschreiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anlagen auf demselben oder auf unterschiedlichen Grundstücken stehen.

So ist es auch nicht relevant, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt oder verbunden sind. Auch solche Anlagen sind einzubeziehen, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen (z. B. Anlagen, deren Strom einem Mieter des Antragstellers zur Verfügung gestellt wird). Für Anlagen, deren Werkleistungseinspeisung auf 70 % begrenzt ist, bleibt die installierte Leistung maßgebend. Übersteigt diese die festgelegten Leistungsgrenzen, ist die Vereinfachungsregel nicht anwendbar.

  1. Fahrtenbücher mit kleinen Mängeln

Mängel und Ungenauigkeiten in den Fahrtenbüchern führen immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den betroffenen Unternehmern und der Finanzverwaltung. Das liegt daran, dass in den meisten Fällen Angaben fehlen oder nicht richtig vermerkt wurden, sodass einzelne Sachverhalte nicht mehr glaubhaft sind oder nachvollzogen werden können.

Sofern keine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben vorliegt, kann das Finanzamt die 1-%-Regelung anwenden, welche sich meistens zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.

In einem vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) ausgetragenen Streitfall hat ein Steuerpflichtiger ein Fahrtenbuch geführt, welches kleinere Mängel in Form von Abkürzungen, ausgelassene Umwege und abweichende Kilometerangaben aufwies. Für das Finanzamt hätten diese Mängel die Anwendung der 1-%-Regelung gerechtfertigt, das FG widersprach dem aber.

Nach seiner Auffassung sind im entschiedenen Fall die Angaben, trotz der aufgeführten Mängel, insgesamt schlüssig und damit auch steuerlich anzuerkennen. Bei Einzelfällen ist es Aufgabe des Finanzamtes, fehlende Angaben aus vorliegenden Unterlagen zu ermitteln, sodass Unklarheiten geklärt werden können.

Sofern die gemachten Angaben in dem jeweiligen Einzelfall noch glaubhaft sind, darf nicht zur 1-%-Regelung gewechselt werden. Nach Auffassung des FG ist diese aufgrund einer möglichen Übermaßbesteuerungen nicht leichtfertig anzuwenden.

  1. Beitragsbemessungsgrenzen, Sachbezugswerte und Künstlersozialabgabe für 2022

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2022 gelten folgende Rechengrößen:

  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 64.350 € bzw. im Monat mehr als 5.362,50 € verdienen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 58.050 € bzw. von monatlich höchstens 4.837,50 € berechnet.
  • Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 84.600 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 81.000 € in den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 7.050 € (aBL) bzw. 6.750 € (nBL) monatlich berechnet.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.290 € (aBL) bzw. 3.150 € (nBL) monatlich, also 39.480 € (aBL) bzw. 37.800 € (nBL) jährlich festgelegt.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % (zzgl. individuellem Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,6 %, der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung ist – befristet bis 31.12.2022 – auf 2,4 % gesenkt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt weiterhin 3,05 %. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, erhöht sich von 3,3 % auf 3,4 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose, den der Arbeitnehmer weiterhin allein trägt, erhöht sich ab dem 1.1.2022 von 0,25 % auf 0,35 %. Kinderlose Versicherte tragen ab dem 1.1.2022 (1,525 % + 0,35 % =) 1,875 %, die Arbeitgeber weiterhin 1,525 %.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind – wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben – seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten zu tragen (Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen: Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % und der Arbeitgeber 1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung).

  • Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2022 von 263 € auf 270 € monatlich (Frühstück 56 €, Mittag- und Abendessen je 107 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 € und für ein Frühstück 1,87 €. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 241 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.
  • Künstlersozialabgabe: Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Nach der neuen Verordnung wird auch im Jahr 2022 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung für die betroffenen Unternehmen unverändert 4,2 % betragen.
  1. Keine neuen Auslandspauschalen für das Jahr 2022

Aufgrund der noch immer andauernden Pandemie, werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1.1.2022 nicht neu festgesetzt. Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) mitteilte, gelten noch immer die Inhalte des BMF-Schreibens vom 3.12.2020 als maßgeblich.

Demzufolge sind die dort veröffentlichten steuerlichen Pauschbeträge auch für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden. Die Auslandsreisekosten finden Sie auch auf der Homepage des BMF: www.bundesfinanzministerium.de und dort unter > Service > Publikationen > BMF-Schreiben.

 

 

  Fälligkeitstermine

                                         Fällig am

Umsatzsteuer (mtl.),

Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)

10.1.2022

Sozialversicherungsbeiträge

 

27.1.2022

   Basiszinssatz

   nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung
von Verzugszinsen

                                                          seit 1.7.2016 = – 0,88 %
                                            1.1.2015 – 30.6.2016 = – 0,83 %
1.7. – 31.12.2014 = – 0,73 %
                                                     1.1. – 30.6.2014 = – 0,63 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz

 

  Verzugszinssatz

  ab 1.1.2002:

  (§ 288 BGB)

        Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern

      (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
zzgl. 40 € Pauschale

  Verbraucherpreisindex
(2015 = 100)

2021: Oktober = 110,7; September = 110,1; August = 110,1; Juli = 110,1; Juni = 109,1; Mai = 108,7; April = 108,2; März = 107,5; Februar = 107,0; Januar = 106,3

2020: Dezember = 105,5; November = 105,0

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
https://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreisindex

 

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